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Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen und Durchführung der Prüfung in den Erziehungswissenschaften und in den Prüfungsfächern Aufgrund des § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVBl. S. 335), BS 223-41, wird nach Anhören der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, der Universität Kaiserslautern und der Universität Trier verordnet: § 1 Zweck der Prüfung In der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien wird die wissenschaftliche, in den Prüfungsfächern Bildende Kunst und Musik auch die künstlerische Befähigung des Kandidaten zur Erteilung von Unterricht in seinen Prüfungsfächern an Gymnasien ermittelt. § 2 Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer (1) Die Prüfung wird abgelegt in den Erziehungswissenschaften und in zwei der folgenden vom Kandidaten zu wählenden Prüfungsfächer einschließlich ihrer Fachdidaktiken (Fächerverbindung): Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Latein, Mathematik, Musik, Philosophie, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Sozialkunde, Spanisch und Sport. Die Fächer Bildende Kunst und Musik dürfen nur mit einem anderen Fach verbunden werden; dieses Fach kann nach Wahl des Kandidaten auch nicht künstlerisches Beifach (§ 9) sein. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen. (2) Im Hinblick auf die spätere Verwendbarkeit im Unterricht wird dringend empfohlen, die Prüfungsfächer einschließlich der Fächerverbindung entsprechend den Belangen des Gymnasiums zu wählen. Darüber hinaus wird das Ablegen einer Erweiterungsprüfung (§ 27) in einem dritten Fach oder im nicht künstlerischen Beifach empfohlen. (3) Das Prüfungsfach, in dem die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit angefertigt wird, ist erstes Fach. Die Prüfungsfächer Bildende Kunst und Musik können nur als erstes Fach gewählt werden. § 3 Landesprüfungsamt (1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium (Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen); es entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Präsident des Landesprüfungsamtes hat an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, an der Universität Kaiserslautern und an der Universität Trier je einen ständigen Vertreter, der in der Regel ein Professor ist und im Benehmen mit dem Senat bestellt wird. § 4 Prüfer (1) Zu Prüfern können Professoren, Hochschuldozenten und in besonderen Fällen, im Benehmen mit dem Fachbereich, Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren, Privatdozenten, Oberassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Universitätsgesetz, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte, Seminar- und Fachleiter an Studienseminaren für das Lehramt an Gymnasien sowie Lehrer an Gymnasien in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. (2) Die Tätigkeit als Prüfer endet mit Ablauf der Berufungszeit, sofern nicht vorher die Tätigkeit an der Hochschule beendet oder der Professor entpflichtet wurde. In besonderen Fällen kann im Hinblick auf den Studiengang des Kandidaten die Tätigkeit als Prüfer bis zum Abschluss der Prüfung verlängert werden. (3) Die Prüfungsverpflichtungen werden möglichst gleichmäßig auf die an der Hochschule tätigen Prüfer verteilt. § 5 Prüfungsausschuss (1) Das Landesprüfungsamt bildet für die mündliche Prüfung jedes Kandidaten in den Erziehungswissenschaften, in jedem der Prüfungsfächer und in deren Fachdidaktik jeweils einen Prüfungsausschuss, der entsprechend den Prüfungsanforderungen aus zwei bis fünf Prüfern besteht. (2) Im Prüfungsfach Bildende Kunst wird darüber hinaus für jeden Kandidaten je ein Prüfungsausschuss für die künstlerisch-praktische Prüfung und die Bewertung der künstlerischen Prüfungsarbeit, einschließlich deren Präsentation, gebildet; im Prüfungsfach Musik wird für jedes der Studiengebiete der künstlerisch-praktischen Prüfung ein Prüfungsausschuss gebildet. (3) Zu den mündlichen Prüfungen im Fach Evangelische Religionslehre und im Fach Katholische Religionslehre wird ein Vertreter der zuständigen Kirche eingeladen; er nimmt mit beratender Stimme an den Prüfungen teil. (4) Das Landesprüfungsamt bestellt aus den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses einen Vorsitzenden, der Vertreter des Faches an der wissenschaftlichen Hochschule ist. Bei Verhinderung eines Prüfers bestellt das Landesprüfungsamt aus den nach § 4 Abs. 1 zu Prüfern berufenen Personen einen fachlich geeigneten Vertreter. (5) Der Präsident des Landesprüfungsamtes, sein ständiger Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 oder ein mit seiner Vertretung Beauftragter können Mitglieder des Prüfungsausschusses sein; sie können jederzeit, auch zeitweise, den Vorsitz übernehmen. (6) Der Prüfungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) In besonderen Fällen können die mündlichen Prüfungen von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden. Der Beisitzer muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium in dem Prüfungsfach oder in einem sachlich benachbarten Fachgebiet aufweisen. § 6 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum ersten Prüfungsteil nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass der Bewerber
(4) Der Kandidat kann abweichend von Absatz 1 Nr. 2 vor Abschluss eines sechssemestrigen Studiums und abweichend von Absatz 2 Nr. 1 vor Abschluss eines achtsemestrigen Studiums zu den jeweiligen Prüfungsteilen zugelassen werden, sofern er die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. (5) Sprachkenntnisse (Absatz 2 Nr. 3), die nicht durch die entsprechenden Schulzeugnisse belegt sind, werden in Latein und Griechisch durch staatliche Ergänzungsprüfungen oder mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes durch entsprechende Hochschulprüfungen, in den modernen Fremdsprachen durch Bescheinigungen über die mindestens mit "ausreichend" benotete Teilnahme an Kursen der wissenschaftlichen Hochschule oder an Sprachlehrgängen ausländischer Hochschulen entsprechend den Studienordnungen der einzelnen Fächer gegenüber den Fachbereichen der wissenschaftlichen Hochschule nachgewiesen. (6) Zur Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Rheinland-Pfalz oder eine gleichwertige Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in den gewählten Prüfungsfächern endgültig nicht bestanden hat. § 7 Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit (1) Studienleistungen in den von dem Kandidaten gewählten Prüfungsfächern, die an einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule sowie Fachhochschule erbracht wurden und nicht die Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien zum Ziel hatten, werden auf Antrag angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; Entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten. (2) Eine Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Fernstudien nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Ein Fernstudium ist dem Präsenzstudium gleichwertig, wenn es nach seiner Wissenschaftlichkeit, seinen Studieninhalten und Studienzielen nicht hinter einem Präsenzstudium zurücksteht; Entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten. (3) Studienleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; Entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten. (4) Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist ein zum Prüfer berufener Vertreter des betreffenden Faches zu hören. (5) Die Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraums zur Ablegung der Prüfung beträgt viereinhalb Jahre; für eine Fächerverbindung mit dem Fach Musik beträgt sie fünf Jahre, mit dem Fach Bildende Kunst fünfeinhalb Jahre. § 8 Schulpraktikum, Fachpraktikum (1) Während des Studiums sind zwei Schulpraktika, davon mindestens eines an einem Gymnasium, abzuleisten. Das erste Praktikum dient insbesondere der Hospitation und dauert mindestens zwei Wochen; das zweite Praktikum dient auch der unterrichtspraktischen Erprobung und dauert vier Wochen. Die Schulpraktika sollen mit geeigneten erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen verbunden sein. (2) Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Sonderschulen oder an Realschulen abgelegt haben, sind von der Ableistung der Schulpraktika befreit. (3) Wird ein betreutes schulisches Fachpraktikum abgeleistet, kann es in der Regel das zweiwöchige Schulpraktikum ersetzen. § 9 Prüfung im nicht künstlerischen Beifach (1) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. In der schriftlichen Prüfung werden zwei Themen oder Aufgabenbereiche zur Wahl gestellt. (2) Die Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen richten sich nach den Anforderungen des Grundstudiums. Außerdem sind der Nachweis der nach der Anlage Teil B erforderlichen Sprachkenntnisse sowie ein Leistungsnachweis in Fachdidaktik zu erbringen. Eine Zwischenprüfung ist nicht erforderlich. (3) Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass die schriftliche Prüfung drei Stunden und die mündliche Prüfung 45 Minuten dauern sollen. § 10 Meldung zur Prüfung, Zulassung (1) Der Kandidat meldet sich in der Regel im siebten Semester des Studiums zu der wissenschaftlichen oder der künstlerischen Prüfungsarbeit (erster Prüfungsteil) und im achten Semester des Studiums zu den übrigen Prüfungsteilen innerhalb der vom Landesprüfungsamt festgesetzten Fristen. Zur Prüfung in den weiteren Prüfungsteilen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 hat sich der Kandidat spätestens zwei Jahre nach der Abgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Prüfungsarbeit zu melden. In besonderen Fällen kann das Landesprüfungsamt eine Verlängerung der Frist zulassen. § 10 a Abs. 3 gilt entsprechend. (2) In der Meldung erklärt der Kandidat, in welchen Prüfungsfächern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 er geprüft werden und in welchem Fach er die wissenschaftliche Prüfungsarbeit anfertigen will (erstes Fach). (3) Der Kandidat nennt das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerisch-praktischen Prüfungsarbeit, das er mit einem gemäß § 4 berufenen Prüfer vereinbart hat. Das Thema bedarf der Annahme durch das Landesprüfungsamt (§ 12 Abs. 3). Der Kandidat kann ferner unter Berücksichtigung der Breite der Prüfungsanforderungen für die mündliche Prüfung die Schwerpunkte seiner erziehungs- und fachwissenschaftlichen Studien angeben. (4) Der Kandidat bezeichnet für die Werkübersicht der künstlerisch-praktischen Prüfung im Fach Bildende Kunst nach § 14 Abs. 1 drei künstlerische Fachgebiete aus unterschiedlichen Studienbereichen. Aus den bezeichneten Fachgebieten wählt er eins aus, in dem die künstlerisch-praktische Arbeit gefertigt wird. Für die künstlerisch-praktische Prüfung im Fach Musik benennt er das erste und zweite Instrument sowie das Haupt- und Nebenfach; als eines der beiden Instrumente muss Klavier gewählt werden. (5) Der Kandidat kann für die mündliche Prüfung Angehörige der Hochschule, die gemäß § 4 Abs. 1 zu Prüfern berufen sind, als Prüfer vorschlagen; dem Vorschlag des Kandidaten soll unter Berücksichtigung des Gebots der gleichmäßigen Verteilung der Prüfungsverpflichtungen (§ 4 Abs. 3) nach Möglichkeit entsprochen werden. (6) Der Meldung zum ersten Prüfungsteil sind beizufügen:
(9) Das Landesprüfungsamt lässt den Kandidaten zu den Prüfungsteilen gemäß Absatz 6, 7und 8 zu, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen (§ 6) erfüllt und sich innerhalb der festgesetzten Frist ordnungsgemäß (Absatz 1 bis 8) gemeldet hat. (10) Dem Kandidaten wird die Entscheidung des Landesprüfungsamtes schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen. § 10 a Freiversuch (1) Im Falle des Nichtbestehens der Ersten Staatsprüfungaufgrund von mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 gelten diese Prüfungsleistungen als nicht unternommen, wenn die Erste Staatsprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde (Freiversuch). Für die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit wird ein Freiversuch nicht gewährt. Wird ein Täuschungsversuch oder ein ordnungswidriges Verhalten des Kandidaten gemäß § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 geahndet, sind sämtliche Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 vom Freiversuch ausgeschlossen. (2) Bei einer im Freiversuch bestandenen ErstenStaatsprüfung können mit Ausnahme der wissenschaftlichen oder künstlerischen Prüfungsarbeit eine Prüfungsleistung oder mehrere Prüfungsleistungeneinmal zur Notenverbesserung wiederholt werden, wenn eine Meldung zum nächsten Prüfungsterminerfolgt. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibtdie im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig. (3) Bei Ermittlung der für die Gewährung des Freiversuchs maßgeblichen Studiendauer werden Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie
§ 11 Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
(2) In den Prüfungsfächern Bildende Kunstund Musik wird darüber hinaus eine künstlerisch-praktische Prüfung (§§ 14 und 15) als weiterer Prüfungsteil abgelegt. (3) In den Erziehungswissenschaften findet eine mündliche Prüfung (§ 17) statt. (4) Die schriftliche, mündliche und künstlerisch-praktische Prüfung findet in allen Fächern des Kandidaten in einem zeitlich einheitlichen Rahmen statt. Die Prüfungsdauer soll den Zeitraum von einem Semester, für eine Fächerverbindung mit dem Prüfungsfach Bildende Kunst und für eine Fächerverbindung mit dem Prüfungsfach Musik den Zeitraum von zwei Semestern, nicht übersteigen. (5) Teilleistungen innerhalb der schriftlichen, mündlichen und künstlerisch-praktischen Prüfung können studienbegleitend geprüft werden. Die Entscheidung trifft auf Antrag des zuständigen Fachbereichs das Landesprüfungsamt. Es entscheidet in diesem Fall auch über die Anerkennung von Teilleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden. (6) Macht ein Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. § 12 Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (1) Der Kandidat fertigt nach Maßgabe der in der Anlage aufgeführten Bestimmungen eine wissenschaftliche Prüfungsarbeit im ersten Fach (§ 10 Abs. 2) an. (2) In der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er wissenschaftlich arbeiten, selbständig urteilen und sachgerecht darstellen kann. (3) Der Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat (§ 10 Abs. 3 Satz 1), legt das Thema dem Landesprüfungsamt vor. Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Annahme des Themas und gibt seine Entscheidung dem Prüfer und dem Kandidaten bekannt. Es kann zur Sicherstellung eines gleichwertigen Niveaus der wissenschaftlichen Prüfungsarbeiten die Vorlage eines anderen Themas verlangen. (4) Für das Anfertigen der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit gelten die folgenden Bestimmungen:
(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die wissenschaftliche Prüfungsarbeit schlechter als "ausreichend" bewertet ist. (7) Wird die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (8) Als Ersatz für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit kann auf Antrag des Kandidaten eine von einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Kunst- oder Musikhochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magisterarbeit, eine mindestens mit "gut" beurteilte Hausarbeit aus der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder eine andere schriftliche wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern sie in der Regel nicht älter als fünf Jahre ist. Voraussetzung ist weiter, dass die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als wissenschaftliche Prüfungsarbeit für das Lehramt an Gymnasien angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit den zu Prüfern berufenen Fachvertretern; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren. (9) Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit darf - unter Einschluss der Wiederholungsprüfung - insgesamt nur zweimal angefertigt werden. § 13 Künstlerische Prüfungsarbeit im Prüfungsfach Bildende Kunst (1) Der Kandidat fertigt im Prüfungsfach Bildende Kunst eine künstlerische Prüfungsarbeit in einem von ihm gewählten künstlerischen Schwerpunktgebiet an. Dabei soll er zeigen, dass er künstlerische Problemstellungen selbständig lösen, beurteilen und interpretieren kann. Der Prüfungsarbeit ist ein Arbeitsbericht beizufügen, in dem insbesondere die künstlerische Entscheidung begründet wird. (2) Für das Anfertigen der künstlerischen Prüfungsarbeit einschließlich des Arbeitsberichts gilt § 12 Abs. 3 und 4 entsprechend; § 12 Abs. 4 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist zur Anfertigung der Prüfungsarbeit sieben Monate beträgt. (3) Der Kandidat stellt die künstlerische Prüfungsarbeit zu dem vom Landesprüfungsamt festgesetzten Termin dem Prüfungsausschuss vor (Präsentation). Die Präsentation soll 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsausschuss soll der Prüfer angehören, mit dem das Thema der künstlerischen Prüfungsarbeit vereinbart wurde. Für die Durchführung der Präsentation gilt § 17 Abs. 1 und 3 Nr. 2 bis 5 entsprechend. (4) Der Prüfungsausschuss bewertet gesondert sowohl die Anfertigung der künstlerischen Prüfungsarbeit als auch deren Präsentation und setzt für jeden Teil eine Note gemäß § 19 fest. Anschließend ermittelt der Prüfungsausschuss aus dem Durchschnitt der nach Satz 1 festgesetzten Noten die Note der künstlerischen Prüfungsarbeit; hierbei wird die Note für die Anfertigung der Prüfungsarbeit dreifach gewichtet. Bei der Ermittlung bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt. § 20 Abs. 4 gilt entsprechend. (5) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6, 7 und 9 gelten entsprechend. § 14 Künstlerisch-praktische Prüfung im Prüfungsfach Bildende Kunst (1) Die künstlerisch-praktische Prüfung besteht aus
(3) Für die Durchführung der künstlerisch-praktischen Arbeit gilt § 16 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Die Bestimmungen über die mündliche Prüfung in § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 bis 5 finden für die Durchführung der Präsentation entsprechende Anwendung. (4) Der Prüfungsausschuss bewertet mit je einer Note
Künstlerisch-praktische Prüfung im Prüfungsfach Musik (1) Die künstlerisch-praktische Prüfung wird nach Maßgabe der in der Anlage aufgeführten Bestimmungen durchgeführt. (2) Für die Durchführung der künstlerisch-praktischen Prüfung gilt § 17 Abs. 1 und 3 Nr. 2 bis 5 entsprechend. Die Bestimmungen über die schriftliche Prüfung in § 16 Abs. 1 bis 5 finden auf die schriftliche Prüfungsleistung in Hörschulung entsprechende Anwendung. (3) Der jeweilige Prüfungsausschuss berät über das Ergebnis der Prüfung und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen für jedes Studiengebiet eine Note gemäß § 19 fest. § 16 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Regel aus den Klausurarbeiten, die nach den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu fertigen sind; die Anwendung hiervon abweichender Formen der Klausur, über die der Kandidat zu Beginn des Hauptstudiums durch Aushang unterrichtet wird, kann vom Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit dem Fachbereich festgesetzt werden. Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der für das Fach berufenen Prüfer vom Landesprüfungsamt festgelegt. (2) Die Termine für die Klausurarbeiten werden mindestens 14 Tage vorher bekanntgegeben. (3) Das Landesprüfungsamt bestimmt im Benehmen mit dem jeweiligen Fachbereich die Personen, die die Aufsicht führen. (4) Die Aufsichtführenden weisen zu Beginn jeder Klausurarbeit die Kandidaten auf die Bestimmung des § 24 hin. Alle Reinschriften, Konzepte und Unterlagen werden amtlich gekennzeichnet. Sie sind am Ende der für die Klausur bestimmten Bearbeitungszeit abzugeben. Liefert der Kandidat die Arbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, so wird die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet. (5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese sind aufzunehmen:
(7) Von Magister- und Diplomprüfungen können auf Antrag des Kandidaten Klausurarbeiten bei Nachweis der Gleichwertigkeit anerkannt werden, sofern sie in der Regel nicht älter als zwei Jahre sind. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit den zu Prüfern berufenen Fachvertretern; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren. § 17 Mündliche Prüfung (1) Die Termine und die Prüfer der mündlichen Prüfung werden mindestens 14 Tage vorher bekanntgegeben. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich nach Maßgabe der in der Anlage aufgeführten Bestimmungen auf
(3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die folgenden Bestimmungen:
(5) In den Fächern Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch und Spanisch kann eine unzureichende Sprachbeherrschung durch andere Prüfungsleistungen in dem jeweiligen Fach nicht ausgeglichen werden. In einem solchen Fall ist die Note "ungenügend" festzusetzen. (6) In der mündlichen Prüfung wird im fachwissenschaftlichen Teil der einzelnen Prüfungsfächer und in der Fachdidaktik der einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine Note gebildet. (7) Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Sonderschulen oder an Realschulen abgelegt haben, sind von der mündlichen Prüfung in Erziehungswissenschaften befreit. Die Note des erziehungswissenschaftlichen Teils dieser Prüfung wird übernommen. (8) Von der mündlichen Prüfung in Fachdidaktik kann abgesehen werden, wenn der Fachbereich es für das Fach beantragt. In diesem Fall müssen die Kandidaten durch eine unter prüfungsähnlichen Bedingungen im Hauptstudium erbrachte Studienleistung nachweisen, dass ihre Kenntnisse in der Fachdidaktik dieses Faches die Prüfungsanforderungen erfüllen. Die Note der Studienleistung wird übernommen. § 18 Anerkennung von Diplom- und Magisterprüfungen sowie theologischen Abschlussprüfungen An wissenschaftlichen Hochschulen abgelegte Diplom- und Magisterprüfungen in den Prüfungsfächern sowie theologische Abschlussprüfungen können, sofern sie in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind, auf Antrag des Kandidaten als Teile der Prüfung anerkannt werden, wenn die Prüfungen in Fachdidaktik und in den noch fehlenden Prüfungsgebieten gemäß § 2 Abs. 1 mit Erfolg abgelegt werden. Entsprechendes gilt in den Fächern Bildende Kunst und Musik für an Kunst- und Musikhochschulen abgelegte Hochschulabschlussprüfungen, sofern die anzuerkennende Prüfung nach ihrem Gegenstand als Prüfungsgebiet der Prüfung angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit den zu Prüfern berufenen Fachvertretern; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren. § 19 Noten (1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind
folgende Noten zu verwenden:
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischennoten verwendet werden, die durch Erniedrigen und Erhöhen der Noten um 0,3 zu bilden sind. Die Zwischennoten 0,7 sowie 5,7 und 6,3 dürfen nicht festgesetzt werden. § 20 Ermittlung der Endnoten (1) Das Landesprüfungsamt ermittelt aufgrund der Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen die Endnote im Prüfungsfach. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung im fachwissenschaftlichen Teil des Prüfungsfaches werden im Verhältnis 1:2, bei zwei Klausurarbeiten im Verhältnis 1:1 gewichtet. Besteht die schriftliche oder mündliche Prüfung in einem Fach aus mehreren Teilleistungen, so wird die Gewichtung der Teilleistungen durch das fachlich zuständige Ministerium festgelegt. Die Note in Fachdidaktik wird mit einem Zehntel bei der Endnote im Prüfungsfach gewichtet. Die Note einer als Zulassungsvoraussetzung vorgesehenen studienbegleitenden Prüfung wird mit der festgelegten Gewichtung bei der Ermittlung der Endnote des betreffenden Prüfungsfaches berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Noten bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt. (2) Im Fach Bildende Kunst wird die Endnote aus den zwei Noten für die künstlerisch-praktische Prüfung (§ 14 Abs. 4) und den beiden Noten der mündlichen Prüfung in Kunstgeschichte und Fachdidaktik (§ 17 Abs. 4) gebildet. Hierbei ist die Note für die Werkübersicht einschließlich deren Präsentation zehnfach, die Note für die künstlerisch-praktische Arbeit einschließlich deren Präsentation vierfach und sind die Noten für Kunstgeschichte und Fachdidaktik jeweils dreifach zu gewichten. Absatz 1 Satz 3 und 6 gilt entsprechend. (3) Im Fach Musik wird die Endnote aus den Noten der künstlerischen Vorprüfung, der Note für die Klausur (§ 16 Abs. 6), den Noten aus der künstlerisch-praktischen Prüfung (§ 15 Abs. 3) und den beiden Noten der mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft und Fachdidaktik (§ 17 Abs. 4) gebildet. Absatz 1 Satz 3 und 6 gilt entsprechend. (4) Die Endnote im Prüfungsfach wird mit einer der
folgenden Noten bezeichnet:
(5) Die Note für die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit und die Note für die mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaften sind die Endnote. § 21 Gesamtergebnis (1) Nach Abschluss der Prüfung wird vom Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Prüfung aus den jeweiligen Endnoten für die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit, die Erziehungswissenschaften und die Prüfungsfächer auf eine Dezimalstelle ermittelt; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind Notendurchschnitt und Zwischennoten zu verwenden. (2) Die Endnote der wissenschaftlichen oder künstlerischen Prüfungsarbeit ist mit einem Achtel, die Endnote in Erziehungswissenschaften mit einem Achtel und die Endnoten in den beiden Prüfungsfächern sind
(3) Für das Gesamtergebnis der Prüfung sind
folgende Noten zu verwenden:
Der Notendurchschnitt ist im Zeugnis zu vermerken. § 22 Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis (1) Über die Noten der wissenschaftlichen und künstlerischen Prüfungsarbeit, der künstlerisch-praktischen Prüfung, der Klausurarbeiten und der Leistungen in der mündlichen Prüfung wird der Kandidat nach Festsetzung der Noten für diese Prüfungsleistungen unterrichtet, sofern er es wünscht. (2) Im Anschluss an die Prüfung teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit. (3) Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis mit den Endnoten gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 und dem Gesamtergebnis gemäß § 21. In dem Zeugnis ist das Datum des letzten Prüfungsteils anzugeben. Auf Antrag wird die Zahl der in dem Studium absolvierten Semester in das Zeugnis aufgenommen. (4) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Der Kandidat erhält eine Bescheinigung. § 23 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis (1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils oder an der Erbringung einer einzelnen Prüfungsleistung verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine vom Kandidaten nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt, sofern sie nicht älter als zwei Jahre sind. (2) Der Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Tritt der Kandidat ohne Genehmigung von der Prüfung zurück oder verweigert er eine Prüfungsleistung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Versäumt ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung einen einzelnen Prüfungstermin, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit "ungenügend" bewertet. § 24 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten (1) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann das Landesprüfungsamt die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten. In schweren Fällen kann das Landesprüfungsamt nach Anhören der für die Beurteilung der betreffenden Prüfungsleistung zuständigen Prüfer den Kandidaten von der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht bestanden. (2) Verstößt der Kandidat während der Prüfung gegen die Ordnung, so ist er vom Landesprüfungsamt zu verwarnen. In schweren Fällen kann das Landesprüfungsamt nach Anhören der für die Beurteilung der betreffenden Prüfungsleistung zuständigen Prüfer den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an einzelnen Prüfungsteilen mit der Maßgabe, dass diese mit "ungenügend" zu bewerten sind, oder von der weiteren Teilnahme an der Gesamtprüfung mit der Maßgabe ausschließen, dass die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gilt. (3) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt auch nachträglich das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag des letzten Prüfungsteils. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. § 25 Nachprüfung und Nichtbestehen der Prüfung (1) In der schriftlichen oder mündlichen Prüfung ist dem Kandidaten je Prüfungsfach jeweils die Wiederholung einer mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsleistung zu gestatten, sofern er ohne diese Nachprüfung die Prüfung nicht bestehen würde. Das Gleiche gilt für die mündliche Prüfung in den Erziehungswissenschaften. Besteht die schriftliche oder mündliche Prüfung in einem Fach aus Teilleistungen, werden die mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Teilleistungen nachgeprüft. Je eine weitere Nachprüfung ist in der künstlerisch-praktischen Prüfung im Fach Bildende Kunst gemäß § 14 Abs. 1 und im Fach Musik gemäß § 15 Abs. 1 zu gestatten. Die Note der Nachprüfung tritt an die Stelle der früheren Note. (2) Die Nachprüfung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Note stattfinden. (3) Wenn nach einer Nachprüfung ein Fall des Nichtbestehens der Prüfung (Absatz 4) eingetreten ist, finden keine weiteren Nachprüfungen mehr statt. (4) Die Prüfung ist, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 1, nicht bestanden, wenn
"ungenügend" ist.(5) Wird die Frist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 nicht eingehalten, gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 26 Wiederholung der Prüfung (1) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen; eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in besonderen Fällen zulässig. Das Landesprüfungsamt bestimmt, nach welcher Frist der Kandidat die Prüfung wiederholen kann. Die Frist für die erste Wiederholung darf zwei, die Frist für die zweite Wiederholung ein Semester nicht überschreiten. § 10 a Abs. 3 gilt entsprechend. (2) In der Wiederholungsprüfung findet eine Nachprüfung gemäß § 25 Abs. 1 nicht statt. Die Regelung für die wissenschaftliche und künstlerische Prüfungsarbeit in § 12 Abs. 6 und 9 sowie § 13 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können auf Antrag des Kandidaten anerkannt werden, sofern sie nicht älter als zwei Jahre sind. (4) Bei der mündlichen Prüfung ist der Präsident des Landesprüfungsamtes oder ein mit seiner Vertretung Beauftragter anwesend. (5) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nicht bestandene Prüfung kann in Rheinland-Pfalz nicht wiederholt werden. § 27 Erweiterungsprüfung (1) Wer die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt hat, kann durch eine Erweiterungsprüfung die wissenschaftliche Befähigung in jedem der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Prüfungsfächer sowie in den Fächern Polnisch und Portugiesisch, in den Fächern Bildende Kunst und Musik auch die künstlerische Befähigung zur Erteilung von Unterricht erwerben. In Verbindung mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien wird die Lehrbefähigung für das Fach der Erweiterungsprüfung erworben. (2) Zur Erweiterungsprüfung kann vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 zugelassen werden, wer sich durch erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Lehrveranstaltungen, die sich auf Gebiete der jeweiligen Prüfungsanforderungen gemäß der Anlage Teil B beziehen, und durch Selbststudium vorbereitet hat. Kurse im Rahmen der Lehrerweiterbildung können auf das Selbststudium angerechnet werden. (3) Zur Erweiterungsprüfung in den Prüfungsfächern Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Informatik, Musik, Physik und Sport kann zugelassen werden, wer mit Erfolg an praktischen Ausbildungsveranstaltungen im Sinne der Studienordnung in dem gewählten Prüfungsfach teilgenommen hat; die Dauer der Veranstaltungen soll mindestens 120 Stunden betragen und wird vom Landesprüfungsamt je nach den fachlichen Erfordernissen festgesetzt. (4) Der Kandidat richtet den Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung unter Angabe des gewählten Faches an das Landesprüfungsamt. Die Vorbereitung gemäß Absatz 2 und 3 ist nachzuweisen. (5) Für die Erweiterungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Eine wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist nicht zu fertigen. § 28 Einsicht in die Prüfungsakten Der Kandidat kann auf Antrag nach Abschluss der Prüfung innerhalb eines Jahres in Gegenwart eines Mitarbeiters des Landesprüfungsamtes Einsicht in seine Prüfungsakten nehmen. Abschriften dürfen angefertigt werden. 29 (aufgehoben) § 30 *) In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
*) In-Kraft-Treten der dritten Änderungsverordnung: (zu § 2 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 6, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1) Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen und Durchführung der Prüfung in den Erziehungswissenschaften und in den Prüfungsfächern A Erziehungswissenschaften I Zulassungsvoraussetzungen
Je ein Nachweis aus den folgenden vier Bereichen: II Prüfungsanforderungen
III Durchführung der Prüfung Prüfungsfächer der Fachwissenschaften [...] Vorbemerkung: Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören. I Zulassungsvoraussetzungen
Lateinkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden. In der Regel ist ein dreimonatiger Aufenthalt in dem betreffenden Sprachraum nachzuweisen. Je ein Nachweis über: Nachweis in: - Phonetik, - deutsch-französische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik, - Aufsatz. Je ein Nachweis über: Nachweis in: - deutsch-französische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik, - literaturwissenschaftlicher oder sprachwissenschaftlicher Fachaufsatz mit Textanalyse, - Klausurenkurs. Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik. II Prüfungsanforderungen
Kenntnis des modernen Frankreich (geographische, historische, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Bedingungen) und Überblick über die Frankophonie. Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne. III Durchführung der Prüfung
Von den beiden Gebieten "Sprachwissenschaft" und "Literaturwissenschaft" kann eines als Hauptgebiet, das andere als Nebengebiet gewählt werden. Zwei Klausuren, von denen jede aus mehreren Teilen bestehen kann. Gesamtarbeitszeit: acht Stunden. Mündliche Prüfung oder studienbegleitende Prüfung im Hauptstudium.
Vorbemerkung: Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören. I Zulassungsvoraussetzungen
Lateinkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden. In der Regel ist ein dreimonatiger Aufenthalt im italienischen Sprachraum nachzuweisen. Je ein Nachweis über: Nachweis in: - Sprachkurs III (oder Nachweis der entsprechenden Sprachkenntnisse), - Phonetik, - deutsch-italienische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik, - Aufsatz. Je ein Nachweis über: Nachweis in: - deutsch-italienische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik, - literaturwissenschaftlicher oder sprachwissenschaftlicher Fachaufsatz mit Textanalyse. Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik. II Prüfungsanforderungen
Kenntnis der geographischen, historischen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des italienischen Sprachraums. Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne. III Durchführung der Prüfung
Von den beiden Gebieten "Sprachwissenschaft" und "Literaturwissenschaft" kann eines als Hauptgebiet, das andere als Nebengebiet gewählt werden. Das Thema ist aus dem Hauptgebiet zu wählen. Zwei Klausuren, von denen jede aus mehreren Teilen bestehen kann. Gesamtarbeitszeit: acht Stunden. Vorbemerkung: Eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist in diesem Fach nicht möglich. Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören. I Zulassungsvoraussetzungen
Lateinkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden. In der Regel ist ein dreimonatiger Aufenthalt im portugiesischen Sprachraum nachzuweisen. Je ein Nachweis über: Nachweis in: - Sprachkurs III (oder Nachweis der entsprechenden Sprachkenntnisse), - Phonetik, - deutsch-portugiesische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik, - Aufsatz. Je ein Nachweis über: Nachweis in: - deutsch-portugiesische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik, - literaturwissenschaftlicher oder sprachwissenschaftlicher Fachaufsatz mit Textanalyse. Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik. II Prüfungsanforderungen
Kenntnis der geographischen, historischen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse Portugals bzw. Brasiliens. Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.
Von den beiden Gebieten "Sprachwissenschaft" und "Literaturwissenschaft" kann eines als Hauptgebiet, das andere als Nebengebiet gewählt werden. Zwei Klausuren, von denen jede aus mehreren Teilen bestehen kann. Gesamtarbeitszeit: acht Stunden. Prüfungsleistungen in Fachdidaktik gemäß Abschnitt II Nr. 5. Vorbemerkung: Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören. I Zulassungsvoraussetzungen
Lateinkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden. In der Regel ist ein dreimonatiger Aufenthalt im spanischen Sprachraum nachzuweisen. Je ein Nachweis über: Nachweis in: - Sprachkurs III (oder Nachweis der entsprechenden Sprachkenntnisse), - Phonetik, - deutsch-spanische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik, - Aufsatz. Je ein Nachweis über: Nachweis in: - deutsch-spanische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik, - literaturwissenschaftlicher oder sprachwissenschaftlicher Fachaufsatz mit Textanalyse. Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik. II Prüfungsanforderungen
Kenntnis der geographischen, historischen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse Spaniens und Spanisch-Amerikas. Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne. III Durchführung der Prüfung
Von den beiden Gebieten "Sprachwissenschaft" und "Literaturwissenschaft" kann eines als Hauptgebiet, das andere als Nebengebiet gewählt werden. In der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung ist der Nachweis der Sprachbeherrschung zu erbringen. Das Thema ist aus dem Hauptgebiet zu wählen. Zwei Klausuren, von denen jede aus mehreren Teilen bestehen kann. Gesamtarbeitszeit: acht Stunden. Mündliche Prüfung oder studienbegleitende Prüfung im Hauptstudium. |