Satzung
des Deutschen Hispanistenverbandes e. V.
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§ 1 Name und Sitz des Vereins;
Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den
Namen Deutscher Hispanistenverband. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen. Die Abkürzung lautet «DHV».
2. Sitz des Vereins ist
Frankfurt am Main.
3. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist
die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen, die sich aus Lehr- und
Forschungsaufgaben im Bereich der Hispanistik im deutschen Sprachgebiet
ergeben.
2. Der Satzungszweck
wird insbesondere verwirklicht durch
- Förderung der
fachwissenschaftlichen Zusammenarbeit und Forschung auf dem Gebiet der
Hispanistik innerhalb des deutschen Sprachraumes;
- Förderung der
wissenschaftlichen Information und Diskussion, insbesondere durch
Veranstaltung von Tagungen und Versendung eines vereinsinternen
Mitteilungsblatts (Mitteilungen des Deutschen Hispanistenverbandes),
das mindestens einmal jährlich verschickt wird. Die Versendung erfolgt in
der Regel auf elektronischem Weg. Auf schriftlichen Wunsch eines Mitglieds
und bei hinreichender Begründung (insbesondere bei Nichtexistenz einer
E-Mail-Adresse) kann das Mitteilungsblatt auch als Ausdruck auf dem Postweg
zugestellt werden. Das Mitteilungsblatt wird vom Sekretär archiviert.
- Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses durch die Beteiligung der
Nachwuchswissenschaftler an den Deutschen Hispanistentagen und
Stellenvermittlungen an Universitäten;
- Förderung
interdisziplinärer Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen
Fachverbänden, deren Gegenstandsbereich Spanien, Hispanoamerika und weitere
Länder mit spanischer Sprache miteinschließt, und Beteiligung von deren
Vertretern am Programm der Deutschen Hispanistentage;
- Veranstaltungen von
wissenschaftlichen Tagungen und Kolloquien auf dem Gebiet der
hispanistischen Sprach-, Kultur- und Literaturwissenschaft, insbesondere
Veranstaltung des alle zwei Jahre abzuhaltenden Deutschen Hispanistentages;
- Die wissenschaftlichen
Erkenntnisse, die im Rahmen der Arbeit des Deutschen Hispanistenverbandes
gewonnen werden und der unmittelbaren Förderung der Allgemeinheit dienen,
werden auf den von dem Verband organisierten wissenschaftlichen Tagungen in
Form von Vorträgen vorgestellt. Darüber hinaus legt der Verein seinen
Mitgliedern nahe, die Texte in geeigneter Form in Zeitschriften oder
Sammelbänden zu veröffentlichen. Der Verein zeichnet für die
Veröffentlichung der auf seinen Tagungen vorgestellten wissenschaftlichen
Beiträge verantwortlich und erzielt hieraus keine Verwertungsrechte oder
Einnahmen; es steht den Autoren bzw. den jeweiligen Herausgebern frei,
gegebenenfalls Druckkostenzuschüsse bei anderen Institutionen zu beantragen.
Die privatrechtliche Verantwortung für die jeweiligen Veröffentlichungen
liegt ebenso wie die Autoren- und Verwertungsrechte allein bei den
jeweiligen Urhebern.
3. Der Verein kann
Mitglied in anderen Organisationen und Verbänden werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
«steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und gemeinnützige korporative
Mitglieder.
2. Ordentliches Mitglied
des Vereins kann jede Person sein, die im Bereich der Hispanistik entweder
dem Lehrkörper einer Hochschule im deutschen Sprachgebiet angehört oder an
einer wissenschaftlichen Institution hauptamtlich tätig ist. Die ordentliche
Mitgliedschaft kann ferner von anderen Personen erworben werden, die
aufgrund ihrer hispanistischen Ausbildung oder ihres beruflichen Werdegangs
in der Kulturvermittlung tätig sind, sofern ihr Antrag auf Mitgliedschaft
von zwei Einzelmitgliedern des DHV befürwortet und vom Vorstand mehrheitlich
angenommen wird. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds beginnt mit
Zugang einer schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand des Vereins.
Soweit ein ordentliches Mitglied nach dieser Satzung ein Stimmrecht ausüben
kann, setzt die Ausübung des Stimmrechts eine mindestens vierwöchige
Mitgliedschaft voraus.
3. Korporative
Mitglieder können solche wissenschaftliche Institutionen im deutschen
Sprachgebiet werden, die auf dem Gebiet der hispanistischen Forschung
arbeiten, sofern ihre Mitgliedschaft von zwei Einzelmitgliedern des
Verbandes befürwortet und vom Vorstand mehrheitlich angenommen wird. Über
die Aufnahme von nicht im deutschen Sprachgebiet angesiedelten
Gesellschaften oder Institutionen entscheidet die Mitgliederversammlung mit
drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Satzungsziele
korporativer Mitglieder dürfen nicht in Widerspruch zur Satzung des DHV
stehen. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für die
Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds beginnt mit
dem Zugang einer schriftlichen Beitrittsbestätigung durch den Vorstand des
DHV. Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit eines korporativen Mitglieds endet
dessen Mitgliedschaft im DHV automatisch mit Ablauf des jeweiligen
Kalenderjahres.
4. Ehrenmitglieder
werden auf Vorschlag von mindestens fünf Mitgliedern von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Der Austritt ist
jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich. Die Beitragsverpflichtung für das
laufende Kalenderjahr bleibt hiervon unberührt.
2. Die Mitgliedschaft im
Verein erlischt:
- durch den Tod eines
ordentlichen Mitglieds oder Ehrenmitglieds;
- durch Auslösung oder
Konkurs sowie bei Wegfall der Gemeinnützigkeit eines korporativen Mitglieds;
- durch schriftliche
Austrittserklärung des Mitglieds, die gegenüber dem Vorsitzenden abzugeben
ist;
- bei Nichtentrichtung
des Mitgliedsbeitrags in zwei aufeinander folgenden Jahren.
3. Ein Mitglied kann aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen
die Interessen des Vereins verstößt. Dazu bedarf es eines Antrags von
mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern. Über den Ausschluss beschließt der
Vorstand. Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung, welche mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den
Ausschluss bestätigen oder widerrufen kann. Die Abstimmung erfolgt
schriftlich und geheim.
4. Ein Wiedereintritt in
den Verband ist möglich.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern
werden Beiträge erhoben. Die Beiträge sind bis spätestens zum 31. März eines
jeden Jahres kostenfrei auf das Konto des Vereins zu überweisen, falls dem
Verein nicht eine Einzugsermächtigung erteilt wurde. Neueintretende
Mitglieder haben den Beitrag für das erste Jahr ihrer Mitgliedschaft
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beitritt zum Verein zu zahlen.
2. Die Höhe des
jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Unterschiedliche
Beiträge für ordentliche Mitglieder einerseits und korporative Mitglieder
andererseits sowie generelle Beitragsreduzierungen für Studenten und
Arbeitslose sind zulässig.
4. Näheres regelt eine
Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen und geändert wird. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 7 Organe des DHV
1. Organe des Deutschen
Hispanistenverbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Spätestens in jedem
zweiten Jahr – in der Regel während des Deutschen Hispanistentages – soll
die ordentliche Mitgliederversammlung des DHV stattfinden. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
2. Die
Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung
einen Versammlungsleiter.
3. In der
Mitgliederversammlung hat jedes persönlich anwesende Mitglied – auch ein
Ehrenmitglied und ein korporatives Mitglied – eine Stimme.
4. Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere für die Entscheidung folgender
Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des
Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
- Umstellung oder
Verkürzung der Tagesordnung;
- Entgegennahme der
Tätigkeits- und Geschäftsberichte des Vorstandes;
- Entgegennahme des
Berichts der Kassenprüfer;
- Entlastung des
Vorstandes;
- Genehmigung des
Haushaltsvoranschlags für die nächsten beiden Geschäftsjahre;
- Neuwahl bzw.
Abberufung des Vorstandes;
- Neuwahl der
Kassenprüfer;
- Festsetzung der
Beitragshöhe des Jahresbeitrags für das nächstfolgende Geschäftsjahr bzw.
Änderung der Beitragsordnung;
- Beschlussfassung über
Satzung und Ordnungen;
- Ernennung von
Ehrenmitgliedern und sonstige Ehrungen;
- Entscheidungen über
den Ausschluss von Mitgliedern in zweiter Instanz;
- Beschlussfassung über
korporative Mitgliedschaften in anderen Verbänden;
- Beschlussfassung über
Anträge;
- Termin und Ortswahl
für den nächsten Hispanistentag und die nächste Mitgliederversammlung.
5. In Angelegenheiten,
die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand
kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die
Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
6. Sachanträge an die
Mitgliederversammlung sind dem 1. Vorsitzenden bis spätestens acht Wochen
vor Abhaltung einer Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Sie sind
unter den jeweiligen Tagesordnungspunkten, auf die sie sich beziehen,
abzuhandeln, ansonsten unter dem Punkt «Anträge». Unter dem
Tagesordnungspunkt «Verschiedenes» kann kein Beschluss gefasst werden.
7. Dringlichkeitsanträge
sind zulässig, wenn sie dem 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der
Versammlung zugehen und die Gründe für die Dringlichkeit der
Mitgliederversammlung schlüssig sind. Sie werden bei der Abstimmung wie
normale Sachanträge behandelt.
8. Initiativanträge sind
während der Versammlung dann zulässig, wenn die Versammlung den Antrag mit
einer Zwei-Drittel-Mehrheit zur Abstimmung zulässt. Bei der Abstimmung über
einen zugelassenen Initiativantrag ist lediglich eine einfache Mehrheit
erforderlich.
9. Satzungsänderungen
oder die Auflösung des Vereins können weder durch einen Dringlichkeits- noch
durch einen Initiativantrag beantragt werden.
10. Soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur
Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
11. Die Art der
Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die
Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies
beantragt. Bei Wahlen ist grundsätzlich geheim zu wählen, wenn zwei oder
mehr Kandidaten für ein Amt zur Verfügung stehen.
12. Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein
Ergebnisprotokoll angefertigt, das von zwei Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet wird. Eine Abschrift des Protokolls wird allen Mitgliedern in
angemessener Frist zugeleitet.
§ 9 Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
1. Der Vortand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert und/oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten die gleichen Rechte
und Befugnisse wie für eine ordnungsgemäße Mitgliederversammlung.
§ 10 Zusammensetzung und Wahl des
Vorstandes
1. Der Vorstand besteht
aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Sekretär
und einem Schatzmeister.
2. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch
jeweils zwei der weiteren, in § 10 Abs. 1 der Satzung genannten
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis sollen die
weiteren Vorstandsmitglieder nur dann vertreten, wenn der 1. Vorsitzende
verhindert ist oder eine solche Vertretung ausdrücklich wünscht.
3. Die
Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit in
geheimer Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes ordentliche
Mitglied, jedes Ehrenmitglied und jeder gesetzliche Vertreter eines
korporativen Mitglieds kann zum Vorstandsmitglied des Vereins gewählt
werden.
4. Mit Ausnahme des
Schatzmeisters kann jedes Vorstandsmitglied höchstens zweimal in Folge
dasselbe Amt bekleiden.
5. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählen die verbliebenen
Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied, welches kommissarisch die Pflichten
des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten
Mitgliederversammlung wahrnimmt. Im Falle des Rücktritts des ersten
Vorsitzenden ist innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung
einzuberufen und eine Neuwahl des gesamten Vorstandes vorzunehmen.
6. Die
Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Im Rahmen der Vorstandstätigkeit
entstandene Spesen können erstattet werden.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für
die Angelegenheiten des Vereins, die ihm in der Satzung zugewiesenen sind,
zuständig. Er ist darüber hinaus für alle Angelegenheiten zuständig, die in
der Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
2. Zu den Aufgaben des
Vorstandes gehört insbesondere:
- Führung der
Vereinsgeschäfte;
- Vorbereitung der
Mitgliederversammlung und Aufstellung der mit der Einladung bekannt zu
gebenden Tagesordnung;
- Einberufung der
Mitgliederversammlung;
- Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines
Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines
Jahresberichts;
- Veranstaltung des alle
zwei Jahre stattfindenden Deutschen Hispanistentages und evtl. sonstiger
Tagungen des Verbandes.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse im Allgemeinen auf Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
– bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden –
schriftlich, fernmündlich oder per Fernkopie einberufen werden. In jedem
Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer
Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste
Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei
dessen Fehlen einer seiner beiden Stellvertreter. Vorstandssitzungen sind
mindestens einmal pro Geschäftsjahr abzuhalten.
2. Die Beschlüsse des
Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter
zu unterschreiben. Das Protokoll wird in der Regel vom Sekretär geführt. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse
enthalten.
3. Ein
Vorstandsbeschluss kann auch ohne Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder einstimmig und schriftlich der zu beschließenden
Regelung ohne Vorbehalte zustimmen.
§ 13 Kassenprüfer
1. Die
Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
2. Jeweilige
Prüfungszeiträume sind die Geschäftsjahre.
3. Wählbar ist jedes
Mitglied des DHV, welches einen ständigen Wohnsitz im deutschen
Sprachbereich hat und bereit ist zur Durchführung einer Prüfung der Bücher,
Unterlagen, Rechnungsabschlüsse, Kassen, Konten und sonstigen Unterlagen
(einschließlich der Vorstandsprotokolle, insoweit diese Beschlüsse
enthalten, aufgrund derer einzelne Ausgaben getätigt wurden).
§ 14 Verwendung des Vereinsvermögens im
Falle der Vereinsauflösung
1. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des Vereinszecks
gemäß § 2 Abs. 1 im Tätigkeitsgebiet des Vereins.
§ 15 Information des Finanzamtes
1. Vorgänge nach § 14
dieser Satzung, ebenso die Eingliederung des Vereins in eine andere
Körperschaft oder die Übertragung seines Aktivvermögens als Ganzes sind
unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Vorstehende Neufassung
der Satzung des Deutschen Hispanistenverbandes wurde von der
außerordentlichen Mitgliederversammlung des Deutschen Hispanistenverbandes
am 15. Dezember 1995 in Frankfurt am Main beschlossen und am 9. Februar 1998
erstmals geändert; sie wurde am 1. Oktober 1998 ins Vereinsregister
eingetragen. Weitere Änderungen erfolgten durch Beschlüsse der
Mitgliederversammlung vom 12. Dezember 1998 und vom 3. März 2005.